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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 07 74: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts tagt, um über die Beschwerde von A.________ SA aus Zürich, der Beklagten, gegen das Zwischenurteil der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne vom 25. September 2009 in der Streitsache zwischen der Beschwerdeführerin und Z.________ SA aus Lausanne, der Klägerin, zu entscheiden. Das Gericht bestätigt das Urteil der ersten Instanz, das die Ablehnung des Ausweichantrags der Beklagten und die Festlegung der Verfahrenskosten sowie der Kosten für die Gegenseite beinhaltet. A.________ SA legt Rekurs gegen das Zwischenurteil ein und fordert dessen Änderung oder Aufhebung, während Z.________ SA auf Abweisung des Rekurses plädiert. Der Rekurs wird abgelehnt, die Gerichtskosten für die Beschwerdeführerin belaufen sich auf 600 CHF, und sie muss der Gegenseite 1.000 CHF für die Kosten der zweiten Instanz zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 07 74

Kanton:LU
Fallnummer:22 07 74
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 07 74 vom 08.10.2007 (LU)
Datum:08.10.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 111 und 141 Abs. 1 ZGB; § 256 ZPO. Wenn die Ehegatten sich in ihrer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung bloss über den Aufteilungsschlüssel ihrer Vorsorgeguthaben einigen, liegt keine umfassende Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsnebenfolgen vor, weshalb der Amtsgerichtspräsident nicht im Verfahren nach Art. 111 ZGB urteilen darf. Wenn der Amtsgerichtspräsident darüberhinaus von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten Nachweise über dessen Vorsorgeguthaben ediert, ohne sie dem anspruchsberechtigten Ehegatten zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen, verletzt er dessen rechtliches Gehör. Dies stellt ein schwerer, im Appellationsverfahren nicht heilbarer Verfahrensmangel dar, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Schlagwörter : Vorsorge; Gesuchsteller; Austrittsleistung; Scheidung; Gesuchstellers; Vereinbarung; Parteien; Verfahren; Amtsgericht; Amtsgerichtspräsident; Betrag; Obergericht; Appellation; Vorsorgeguthaben; Urteil; Berechnung; Amtsrichter; Nebenfolgen; Gehör; Neubeurteilung; Vorinstanz; Richter; Amtsgerichtspräsidenten; Ehegatten; Aufteilungsschlüssel; Rechtsspruchs; Vorsorgekonto
Rechtsnorm:Art. 111 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 141 ZGB ;Art. 142 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 22 07 74

Art. 111 und 141 Abs. 1 ZGB; § 256 ZPO. Wenn die Ehegatten sich in ihrer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung bloss über den Aufteilungsschlüssel ihrer Vorsorgeguthaben einigen, liegt keine umfassende Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsnebenfolgen vor, weshalb der Amtsgerichtspräsident nicht im Verfahren nach Art. 111 ZGB urteilen darf. Wenn der Amtsgerichtspräsident darüberhinaus von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten Nachweise über dessen Vorsorgeguthaben ediert, ohne sie dem anspruchsberechtigten Ehegatten zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen, verletzt er dessen rechtliches Gehör. Dies stellt ein schwerer, im Appellationsverfahren nicht heilbarer Verfahrensmangel dar, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

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An einer amtsgerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 2. April 2007 schlossen die Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung ihrer Ehe unter anderem folgende Vereinbarung:



2.4. Die während der Ehe angesparte Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Gesuchstellers ist hälftig zu teilen (Stand: Ende April 2007). Zusätzlich sind weitere Fr. 15'000.-an die Gesuchstellerin zu übertragen. Die Gesuchstellerin ist nicht vorsorgeversichert.



Mit Urteil vom 10. Mai 2007 schied der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten die Ehe der Parteien und genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen. Die hier massgebende Ziff. 2.4 des Rechtsspruchs zum Vorsorgeausgleich lautet wie folgt:



2.4. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf Fr. 199'027.-aus der Austrittsleistung des Gesuchstellers.



Die Personalfürsorgestiftung X. wird angewiesen, von der Austrittsleistung des Gesuchstellers den Betrag von Fr. 136'009.-auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin bei der Freizügigkeitsstiftung Y. zu überweisen.



Die Versicherungsgesellschaft Z. wird angewiesen, von der Austrittsleistung des Gesuchstellers den Betrag von Fr. 63'018.-auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin bei der Freizügigkeitsstiftung Y. zu überweisen.







Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht Appellation ein und beantragte in Aufhebung von Ziff. 2.4 des erstinstanzlichen Rechtsspruchs die Anweisung an die Vorsorgeeinrichtungen des Gesuchstellers, die Hälfte seiner ab Heirat bis 30. April 2007 insgesamt angesparten Austrittsleistungen zuzüglich den Betrag von Fr. 15'000.-auf ihr Vorsorgekonto zu überweisen. Das Obergericht hob Ziff. 2.4 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.



Aus den Erwägungen:

2.1. Gemäss § 256 ZPO fällt das Obergericht in Appellationssachen einen neuen Entscheid, soweit es die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist namentlich wegen schwerer, im Appellationsverfahren nicht heilbarer Verfahrensmängel der Fall. Die Rückweisung kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen, wobei eine Appellationsverhandlung nicht erforderlich ist. Das Obergericht kann das Urteil bei schweren Verfahrensfehlern auch ohne entsprechende Rüge einer Partei von Amtes wegen aufheben (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 256 ZPO).



2.2. Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Appellation einzig die Berechnung der ihr zustehenden Austrittsleistung der Personalfürsorgestiftung X. im Betrag von Fr. 136'009.--. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ohne nähere Überprüfung auf die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen abgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben nicht. Der Gesuchsteller bestreitet diese Darstellung und geht von einer korrekten Berechnung der Austrittsleistung aus.



Den amtsgerichtlichen Akten ist zu entnehmen, dass sich die Parteien über den Aufteilungsschlüssel der Austrittsleistung des Gesuchstellers im Sinne einer Vereinbarung einig geworden sind. Über den genauen Betrag resp. über die konkrete Austrittsleistung liegt aber keine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, die vom delegierten Amtsrichter hätte genehmigt werden können. Vielmehr hat dieser im Nachgang zur Instruktionsverhandlung vom 2. April 2007 offenbar beim Gesuchsteller den Nachweis seiner Vorsorgeguthaben bei der X. und bei der Z. ediert (ein entsprechender Beleg ist den Akten indes nicht zu entnehmen). Aus dem Schreiben der X. an den Gesuchsteller persönlich vom 13. April 2007 ergibt sich die Höhe des während der Ehe auf die Gesuchstellerin entfallenden Vorsorgekapitals von Fr. 136'009.--, aus demjenigen an die Z. das während der Ehe erworbene Vorsorgekapital des Gesuchstellers mit Fr. 96'036.--. In der Folge unterliess es der delegierte Amtsrichter, dieses



Beweisergebnis der Gesuchstellerin zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen und verletzte damit deren rechtliches Gehör. Der massliche Anteil am Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers, d.h. der der Gesuchstellerin konkret zustehende Betrag ist von der Konvention der Parteien über den Vorsorgeausgleich nicht erfasst, da darin bloss der Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde. Somit liegt keine umfassende Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsnebenfolgen vor, weshalb der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten nicht im Verfahren nach Art. 111 ZGB hätte urteilen dürfen (Art. 141 Abs. 1 ZGB e contrario; Baumann/Lauterburg, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 3 ff. [insb. N 13] zu Art. 141 ZGB).



Der delegierte Amtsrichter genehmigte nach dem Gesagten im Scheidungsurteil vom 10. Mai 2007 eine nicht vollständige Scheidungsvereinbarung der Parteien, da zumindest die Gesuchstellerin über die Höhe des für sie bestimmten Anteils aus dem Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers nicht im Bilde war. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sie damit ihren Gehörsanspruch und somit ihre Parteirechte nicht wahrnehmen konnte, denn die Rügen, die sie heute vor Obergericht vorbringt, hätte sie bereits vor Amtsgericht geltend machen können. Der delegierte Amtsrichter hätte die Vereinbarung in der Folge unter Mitwirkung beider Parteien ergänzen können. Wenn die zusätzlichen Vergleichsgespräche gescheitert wären, hätte das Verfahren dem Verwaltungsgericht zur Berechnung der nach Art. 122 ZGB zu teilenden Austrittsleistung des Gesuchstellers unterbreitet werden müssen (Art. 142 ZGB).



2.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im angefochtenen Urteil wesentliche Gesetzesund Verfahrensvorschriften verletzt wurden, indem der delegierte Amtsrichter eine unvollständige Scheidungsvereinbarung als solche nach Art. 111 ZGB genehmigte. Das Urteil des delegierten Richters des Amtsgerichtspräsidenten vom 10. Mai 2007 ist daher aufzuheben und ihm zur Neubeurteilung zurückzuweisen (§ 256 ZPO).



Von der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich des Scheidungspunktes und der übrigen Nebenfolgen der Scheidung wurde mit Entscheid des Obergerichts vom 28. Juni 2007 Vormerk genommen. Dabei hat es sein Bewenden. Unbestritten ist sodann das Teilungsverhältnis gemäss Vereinbarung vom 2. April 2007. Der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten wird der Gesuchstellerin bezüglich der konkreten Berechnung der ihr zustehenden Austrittsleistung aus der 2. Säule des Gesuchstellers das rechtliche Gehör zu gewähren haben. Sollte in der Folge eine Zusatzvereinbarung zur Höhe der Austrittsleistung nicht zu erreichen sein, wird er nach Art. 142 Abs. 2 ZGB zu verfahren haben.

II. Kammer, 8. Oktober 2007 (22 07 74)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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